Allgemeine Geschäftsbedingungen der CTV Armaturen & Penstocks GmbH, Emsbüren

 

1. Allgemeines
1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.4 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

2. Angebot
2.1 Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Abrufaufträge
3.1 Als Abrufaufträge können nur solche Bestellungen betrachtet werden, über deren Gesamtauftragsmenge bei Auftragserteilung oder spätestens innerhalb 12 Wochen nach Auftragsdatum durch Lieferplan verfügt wird, und deren Gesamtauftragsmenge innerhalb von neun Monaten nach Auftragserteilung abgenommen wird.


4. Preisstellung
4.1 Unsere Preise gelten ab Lieferwerk bzw. ab Logistik-Lager einschließlich Verladen, ohne Verpackung, Transportversicherung und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Energie-, Lohn- und Transportkosten. Falls sich zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung diese Kosten erhöhen, sind wir berechtigt, dem jeweiligen Fertigungszustand entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.

4.3 Die Transportversicherung erfolgt durch uns für Rechnung des Bestellers, falls keine gegenteilige Weisung von ihm vorliegt oder er die Ware nicht selbst abholt.

 

5. Lieferung
5.1 Lieferfristen und Liefertermine sind - sofern nicht anders vereinbart - unverbindlich und lediglich als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen.

5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk bis zum Ende der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Ereignisse, die uns unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir werden den Besteller über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zugemutet werden kann.

5.4 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.

5.5 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung und Leistung in Verzug befinden, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine mögliche Schadensersatzpflicht bestimmt sich ausschließlich nach Ziffer 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5.6 Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40 % der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

 

6. Rücklieferungen
6.1 Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Bei Rücklieferungen im Wert unter Euro 260,00 (Listenpreis) oder beschädigten Rücklieferungen erfolgt grundsätzlich keine Gutschrift. Ebenfalls erfolgt keine Gutschrift für Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind sowie für Zubehör und Armaturen aus der Einzelfertigung.

6.2 Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine Gutschrift von 60% des Rechnungswertes. Diese Minderung berücksichtigt den Aufwand für die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung, die Erneuerung des Korrosionsschutzes sowie den Lagerverwaltungsaufwand.

6.3 Wir sind außerdem berechtigt, sämtliche infolge der Rücksendung von uns aufgewandten Kosten wie Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Speditionskosten etc. vom Erstattungsbetrag abzusetzen oder zu berechnen.

 

7. Werkzeuge und Modelle
7.1 Werkzeuge und Modelle werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der verlangten Übersendung des Ausfallmusters bzw. mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich mit dem Besteller getroffen wurden.

7.2 Durch Vergütung von Kosten für Werkzeuge und Modelle erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge und Modelle, sie bleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz.

7.3 Wir verpflichten uns, die Werkzeuge und Modelle für einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Lieferung für weitere Bestellungen bereitzuhalten. Teilt der Besteller vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Frist entsprechend. Im Übrigen können wir frei über die Werkzeuge und Modelle verfügen.

 

8. Versand und Gefahrenübergang
8.1 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten übernommen haben.

8.2 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

8.3 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bundesbahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Logistik – Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall auf den Besteller über. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.

8.4 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.

8.5 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

9. Abnahme der Ware
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Abnahme der Ware durch den Besteller im Lieferwerk bei Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller, die sachlichen Abnahmekosten (einschließlich Zertifikat) werden dem Besteller berechnet, wenn sie nicht im Preis enthalten sind. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern.

 

10. Teillieferungen, Abrufverträge
10.1 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.

10.2 Bei Abrufverträgen ist der Besteller verpflichtet, uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach ergebnisloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalles zu verlangen.

 

11. Gewichte, Stückzahlen, Maße
11.1 Bei Sonderanfertigungen nach Mustern oder Zeichnungen sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge im Rahmen von ± 10% zulässig. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

11.2 Maße und Gewichte, die in unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Schriftstücken usw. enthalten sind, sind nur als annähernd zu verstehen. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Vertragsschluss technische Änderungen oder Verbesserungen während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Besteller zumutbar ist.

 

12. Zahlungsbedingungen
12.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

12.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

12.3 Entgeltminderungen auf Grund von Bonus- oder Rabattvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

12.4 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskont, Spesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

12.5 Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Wir behalten uns in diesen Fällen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

12.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat.

13.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir sie schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

13.4 a Der Besteller ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt und berechtigt. Kommt der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stundet der Besteller den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält.

13.4 b Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Weiterveräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, das die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht.

13.4 c Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos – einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos – aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.

13.4 d Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, so können wir verlangen, das der Besteller uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

13.4 e Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

Erwirbt der Besteller mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zu der Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

13.5 Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder der sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.

13.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben. Maßgebend für die Wertbemessung des Sicherungsgutes ist der bei einer Verwertung durch uns zu erzielende Erlös abzüglich der anfallenden Kosten. Soweit dieser Wert nicht oder noch nicht festgestellt werden kann, gilt als Wert der Nettoeinkaufspreis der betreffenden Ware minus 40 %.

Für jedes Jahr nach Erwerb der einzelnen Ware ist dieser Wert um einen weiteren Abschlag von 20 % zu kürzen. Die anfallende Mehrwertsteuer bleibt bei der Wertbemessung außer Ansatz.

13.7 Der Besteller ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen Feuer, Wasser und sonstige Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Auf Anfrage wird der Besteller uns den Versicherungsabschluss und die laufenden Prämienzahlungen nachweisen. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Ware entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche an uns ab.

13.8 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

13.9 Die für uns bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

 

14. Gewährleistung
14.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Besteller sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes offensichtliche Mängel nicht an, so gilt die Ware insoweit als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

Erkennbare oder verdeckte Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind, spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Be- und Verarbeitung ist in diesem Fall sofort einzustellen. Wird uns ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.

14.2 Für mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.

14.3 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

14.4 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des §459 Abs.2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN – Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

14.5 Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wird.

14.6 Zur Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht treten wir unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten - auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen - an den Besteller ab.

14.7 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziffer 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

15. Schadensersatz
15.1 Wir haften für Schäden, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen, die den Besteller auch gegen untypische, exzessive Schadens-risiken absichern sollten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn Versicherungsschutz besteht, und zwar begrenzt auf den bei dem Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden.

15.2 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung etc.

15.3 Die Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziffer 15.1. enthaltene Haftungsfreizeichnung bzw. Haftungsbegrenzung unberührt.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein von uns vertriebenes Produkt fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, so hat uns der Besteller dies unverzüglich mitzuteilen.

Er ist uns zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der uns infolge schuldhaft unterbliebener oder verspäteter Informationen durch den Besteller entsteht. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit dies zu einer Beschränkung der Produkthaftung in unserem Verhältnis zum Besteller führt.

 

16. Schutzrechte Dritter
16.1 Sind Auftragsgegenstand solche Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, so trägt er die alleinige Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Besteller stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
17.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emsbüeren.

17.2 Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Landgericht.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. In diesem Sinne werden auch Regelungslücken geschlossen.

 

  

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